Die Deutsche Triathlon Union (DTU) hat die überarbeitete Sportordnung für 2025 veröffentlicht. Vorausgegangen waren, Bezug nehmend auf Feedback aus der Community, von der DTU forcierte Abstimmungsprozesse mit dem Weltverband World Triathlon und der Fahrradindustrie zu aerodynamisch wirksamen Aufbauten. Die neue Version der Sportordnung ist seit Mitte April gültig.
„Wir sind froh, dass wir den Kampfrichterinnen und Kampfrichtern und auch den Athletinnen und Athleten ein klares, verständliches Regelwerk an die Hand geben können“, sagt Jan Philipp Krawczyk, Vizepräsident Kampfrichter- und Veranstaltungswesen. Die von der DTU Ende Februar veröffentlichte Sportordnung 2025 hatte versucht, den Umgang mit aerodynamisch wirksamen Aufbauten – etwa Trinksystemen oder Werkzeugboxen – präziser zu regeln – In der Folge gab es allerdings vermehrt Nachfragen zur Regelauslegung, obwohl das Ziel gewesen war, für mehr Klarheit, Fairness, Einheitlichkeit und Transparenz und damit für weniger Interpretationsspielraum zu sorgen.
„Wir wollten vor allem zwei Dinge erreichen. Die Kampfrichterinnen und Kampfrichter sollten mit möglichst klaren, sichtkontrollbasierten Regeln arbeiten können. Und wir wollten den Athletinnen und Athleten mehr erlauben.“
Durch das konstruktive Feedback zur Sportordnung kam ein Prozess in Gang, bei dem sich auf Initiative der DTU der nationale Verband mit dem Weltverband und der Fahrradindustrie abstimmte, um die in diesem Bereich vom Weltverband vorgegebenen bisher sehr offen gehaltenen Regelungen zu überarbeiten.
„Das Ergebnis ist nun mehr Klarheit und mehr Erlaubnis“, so Krawczyk und fügt an: „World Triathlon war dankbar, dass wir das Fass aufgemacht haben. Das ist ein Meilenstein und zeigt, dass die DTU nicht verkomplizieren wollte, sondern aktiv eine Lösung geschaffen hat, die international Wirkung entfalten konnte.“
Die wichtigsten Änderungen und Klarstellungen sind:
Mitgeführte Behälter insbesondere für Getränke, Werkzeuge, Ersatzteile oder Nahrungsmittel müssen aus unzerbrechlichem Material sein und sind inklusive deren Befestigung unter Beachtung der nachfolgenden Punkte erlaubt.
Grundsätzlich gilt dabei …
… die Regelung für das Heck ab der Sattelstütze entgegen Fahrtrichtung
… die Regelung für das Oberrohr ab dem Ansatz des beweglichen Anteils des Lenkkopfes bis zur Sattelstütze
… die Regelung für den Lenker und alle Lenkeranbauten ab dem beweglichen Teil des Lenkkopfes in Fahrtrichtung.
Heck: Alle angebrachten Halterungen, Behälter, Flaschenhalter et cetra müssen komplett in einen imaginär gesetzten Rahmen von 30x30cm passen. Flaschen dürfen darüber hinausstehen. Maximal sind zwei Flaschen bis jeweils 1 Liter Inhalt erlaubt.
Ausnahme Heck: Im Rahmen integrierte Getränkesysteme, dürfen
- größer als 30 x 30 cm sein,
- insgesamt nicht mehr als 2 Liter enthalten,
- aber die vertikale Linie durch die Hinterachse nicht überragen.
Zusätzlich dürfen keine Anbauten entsprechend der Heck-Regelung angebracht werden.
Oberrohr: Alles, was am Oberrohr befestigt wird,
- darf die komplette Länge nutzen,
- aber nur, ab Oberkante Oberrohr gemessen, maximal 10 cm hoch und
- nicht breiter als das Oberrohr selbst sein.
Bei Kombination mit angebauten, beweglichen Teilen am Lenker muss ein Gelenk vorhanden sein und kein Körperteil darf auf Teilen der Rahmenkonstruktion oder der Anbauteile aufgelegt werden.
Lenker: Gemessen von der untersten Kante der Ellbogen-/Armauflage (falls keine vorhanden ist, von der untersten Kante des Ellenbogens des Athleten in der beabsichtigten Aero-Position) müssen sich alle angebrachten Gegenstände auf dem Lenker oder Armauflieger (Flaschen, Halterungen, Behälter, et cetera) innerhalb von
- maximal 25 cm in Richtung des Sattels und
- maximal 20 cm in der Höhe und
- maximal bis zum vordersten Punkt des Lenkers oder des Armaufliegers und
- maximal bis 2 cm zum höchsten Punkt des Vorderrades
befinden.
Kein Körperteil darf auf den angebrachten Gegenständen, Flaschen, Halterungen, Behältern et cetera aufgelegt werden. Die Arme dürfen von oben nicht überdeckt werden. Insgesamt sind 2 Liter an Volumen erlaubt.
Die folgenden Komponenten sind von dieser Regelung ausgenommen, unterliegen aber weiterhin den Bestimmungen der Sportordnung § 23.2, 23.3 und 23.9
– Fahrradcomputer
– Fahrradcomputerhalterung
– Handgriffe
– Schalthebel
Die Sportordnung ist hier einzusehen.
Neueste Beiträge
Archiv
- Mai 2025
- April 2025
- März 2025
- Februar 2025
- Januar 2025
- Dezember 2024
- November 2024
- Oktober 2024
- September 2024
- August 2024
- Juli 2024
- Juni 2024
- Mai 2024
- April 2024
- März 2024
- Februar 2024
- Januar 2024
- Dezember 2023
- November 2023
- Oktober 2023
- September 2023
- August 2023
- Juli 2023
- Juni 2023
- Mai 2023
- April 2023
- März 2023
- Februar 2023
- Januar 2023
- Dezember 2022
- November 2022
- Oktober 2022
- September 2022
- August 2022
- Juli 2022
- Juni 2022
- Mai 2022
- April 2022
- März 2022
- Februar 2022
- Januar 2022
- Dezember 2021
- November 2021
- Oktober 2021
- September 2021
- August 2021
- Juli 2021
- Juni 2021
- Mai 2021
- April 2021
- März 2021
- Februar 2021
- Januar 2021
- Dezember 2020
- November 2020
- Oktober 2020
- September 2020
- August 2020
- Juli 2020
- Juni 2020
- Mai 2020
- April 2020
- März 2020
- Februar 2020
- Januar 2020
- Dezember 2019
- November 2019
- Oktober 2019
- September 2019
- August 2019
- Juli 2019
- Juni 2019
- Mai 2019
- April 2019
- März 2019
- Februar 2019
- Januar 2019
- Dezember 2018
- November 2018
- Oktober 2018
- September 2018
- August 2018
- Juli 2018
- Juni 2018
- Mai 2018
- April 2018
- März 2018
- Februar 2018
- Januar 2018
- Dezember 2017
- November 2017
- Oktober 2017
- September 2017
- August 2017
- Juli 2017
- März 2017